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Satzung KSV "Sterzingkreis" Gotha

I. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Symbol, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Kreisschützenverband "Sterzingkreis" Gotha e.V. und wird in der Folge KSV genannt.
(2) Der Sitz des KSV ist Gotha.
(3) Der KSV wurde am 01.09.1990 in Gotha gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Gotha unter der Nummer 727 eingetragen.
(4) Der Schützenkreis führt das in der Anlage gezeigte Symbol.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Schützenkreises

(1) Der Schützenkreis ist der Zusammenschluss der im Landkreis Gotha ansässigen gemeinnützigen Schützenvereinigungen und Schießsportgruppen unter Wahrung ihrer juristischen Selbstständigkeit gem. Satzung Thüringer Schützenbund (TSB) §19 und ihrer unmittelbaren Mitgliedschaft im TSB.
(2) Zweck des Schützenkreises ist die Pflege und Organisation des Sportschießens nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes (DSB) sowie eigener Richtlinien des Landesverbandes TSB.
(3) Zweck des Schützenkreises ist die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.
(4) Die Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtums und der Tradition des Schützenwesens.
(5) Der Zweck wird u.a. erreicht durch:
a) Die Förderung des Schießsportes in allen Bereichen.
b) Die Interessenvertretung seiner Mitglieder im Thüringer Schützenbund.
c) Die Durchführung von Kreismeisterschaften, Kreisschützenfesten und anderen sportlichen Veranstaltungen.
d) Die Aus- und Fortbildung von Sportschützen und ehrenamtlichen Mitarbeitern der Mitgliedsvereine.
e) Die einheitliche Präsentation des Sportschießens und der Schützentradition in der öffentlichkeit.
f) Unterstützung der Vereine und Abteilungen im Bereich der Jugendarbeit.
g) Organisation und Dokumentation der Kreismeisterschaften sowie anderweitiger Wettkämpfe im Schützenkreis.
h) Erstellung von Jahresveranstaltungsplänen, Organisation der Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, Durchführung von Kreisdelegiertenkonferenzen, Beratung von Vereinen in Fragen der Sport- bzw. Bauförderung.
i) Vertretung der Interessen des TSB gegenüber den Mitgliedern.
j) Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber dem TSB.
k) Befürwortung bzw. Entscheidung über Auszeichnungsvorschläge der Mitglieder des Schützenkreises.
l) Formulierung eigener Ehrungsvorschläge für verdiente Sportler und Funktionäre im Schützenkreis
m) Vertretung der Interessen der Vereine und Abteilungen gegenüber den Stadt- und Kreissportbünden sowie staatlichen und kommunalen Institutionen im Kreisgebiet

§ 3 Verbandspolitische Grundsätze

(1) Der Schützenkreis ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
(2) Er fördert die "Olympische Idee" und wirkt im Sinne der internationalen Charta für Körperkultur und Sport der UNESCO.
(3) Der Schützenkreis tritt für die Bekämpfung des Dopings sowie für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigender Mittel unterbinden. Die geltenden Richtlinien des Deutschen Sportbundes zur Bekämpfung des Dopings sind verbindliche Grundlage für die Tätigkeit des Verbandes.
(4) Der Schützenkreis nutzt als offizielles Bekanntmachungsorgan die Thüringer Schützenzeitung und veröffentlicht Mitteilungen auf seiner Homepage.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Schützenkreis verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Schützenkreis ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Schützenkreises dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Schützenkreises. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Schützenkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Alle Mitglieder der Organe und der Ausschüsse des Schützenkreises üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Entschädigung ihrer im Dienst für den Verband erbrachten Aufwendungen nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschriften und gemäß gesonderter Richtlinien des Schützenkreises.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Schützenkreis keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Verbandsvermögen.

§ 5 Rechtliche Stellung des Schützenkreises

(1) Der Schützenkreise ist organisatorischer Teil des TSB und somit kein Mitglied des Verbandes im Sinne der Satzung des TSB. Er ist Organ des TSB im Sinne Satzung TSB § 13 Abs.1 Pkt. a)
(2) Der Schützenkreis ist nach Maßgabe dieser Satzung eigene juristische Person in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins gemäß §§ 21 ff BGB.
(3) Die Gemeinnützigkeit ist zwingende Voraussetzung für die rechtliche Stellung des Schützenkreises innerhalb des TSB. Der Schützenkreis ist verpflichtet, dies sicherzustellen. Der Schützenkreis ist verpflichtet, den aktuellen Freistellungsbescheid dem TSB vorzulegen.
(4) Der Schützenkreis erkennt die Rechtsvorschriften des TSB, des DSB und des Landessportbundes sowie des Kreissportbundes als verbindlich an. Beschlüsse dürfen den aufgeführten Rechtsvorschriften nicht widersprechen.
(5) Der Schützenkreis kann keine rechtlichen Verpflichtungen zu Lasten des TSB oder seiner Mitglieder eingehen.
(6) Der Schützenkreis bestreitet seine Ausgaben aus Zuweisungen des TSB, Zuwendungen und Spenden. Die Delegiertenversammlung kann Umlagen und Beiträge beschließen. Der KSV kann im Rahmen seiner Aufgaben langlebige Wirtschaftsgüter erwerben, nutzen und veräußern
(7) Als Organ des TSB vertritt der Schützenkreis im Landkreis Gotha territorial den TSB sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis.
(8) In Vertretung der Interessen der Vereine und Abteilungen gegenüber den Stadt- und Kreissportbünden sowie staatlichen und kommunalen Institutionen im Kreisgebiet muss die wirtschaftliche und rechtliche Selbstständigkeit der unmittelbaren Mitglieder des TSB immer gewahrt werden.
(9) Der Schützenkreis hat sich jeglicher Aktivitäten zu enthalten, die einen Eingriff in die rechtliche und wirtschaftliche Autonomie der Mitgliedsvereine bedeuten würden.

§ 6 Verbandsmitgliedschaften in anderen Vereinigungen

(1) Der Schützenkreis ist als Organ des Landesverbandes (TSB) Mitglied im Deutschen Schützenbund (DSB).
(2) Der Schützenkreis ist als selbstständiger Kreisfachverband für das Sportschießen Mitglied im Kreissportbund Gotha und damit im Landessportbund Thüringen (LSB).
(3) Der Schützenkreis erkennt die Satzung, Ordnungen und Richtlinien des Bundesverbandes (DSB), des Landesverbandes (TSB) und des Landessportbundes Thüringen (LSB) als verbindlich an.
(4) Die Mitglieder des Schützenkreises unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verband den Satzungen, Ordnungen und Richtlinien des Bundesverbandes (DSB). Soweit danach Verbandsrecht gilt, überträgt der Schützenkreis seine Ordnungsgewalt auf den Landesverband gemäß Absatz (3).
(5) Der Schützenkreis kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes die Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen erwerben, sofern deren Satzungen nicht im Widerspruch zur eigenen Satzung oder der des TSB stehen.

II. Mitgliedschaft

§ 7 Mitgliedschaften im Schützenkreis

(1) Der Schützenkreis hat folgende Mitglieder:
a) Mitglieder ( Vereine)
b) Fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder.

(2) Mitglieder sind zwangsläufig alle im Landkreis Gotha ansässigen und im Vereinsregister eingetragenen Schützenvereinigungen und schießsporttreibende Abteilungen eingetragener Sportvereine gem. Satzung TSB § 6 Abs.1 Pkt. a), deren Gemeinnützigkeit anerkannt ist und die Mitglied im TSB und Landessportbund Thüringen sind. Die Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung der Satzungszwecke des Schützenkreises, dessen Satzung sie anerkennen. Sie sind als Mitglied des TSB Pflichtmitglieder des territorial zuständigen Schützenkreises.
(3) Fördernde Mitglieder sind Einzelpersonen, und Firmen welche über regelmäßige Zuwendungen den Schießsport im Kreis Gotha unterstützen wollen.
(4) Ehrenmitglieder sind Einzelpersonen, die vom erweiterten Vorstand ernannt werden.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mit der Aufnahme in den TSB (Pflichtmitgliedschaft) und in den LSB sind alle Schützenvereinigungen und schießsporttreibenden Abteilungen, Pflichtmitglied im KSV.

§ 9 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Schützenkreises sind juristisch, organisatorisch sowie finanziell selbstständig und eigenverantwortlich.
(2) Die Mitglieder haben eine unmittelbare Mitgliedschaft im TSB, im Landkreis Gotha wird der TSB vom Schützenkreis als Organ des Verbandes gegenüber den Mitgliedern vertreten.
(3) Die Mitglieder haben ein Recht auf Förderung ihrer Belange und auf Teilnahme und Nutzung aller Aktivitäten des Schützenkreises im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten des TSB und nach Maßgabe der Beschlüsse und Ausschreibungen und Richtlinien. Sie haben Anrecht auf Beratung in allen Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich des TSB fallen.
(4) Die Mitglieder üben ihre Mitgliedsrechte in der Delegiertenversammlung durch Delegierte sowie im erweiterten Vorstand durch ihre benannten Vertreter aus.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Satzungen und Ordnungen der Mitglieder und Organe müssen den Grundsätzen der Verbandssatzung und den Bestimmungen der Abgabeordnung entsprechen.
(2) Die Mitglieder (Vereine) sind verpflichtet, die beschlossenen Beiträge und Umlagen zu zahlen.
(3) Veränderungen in den vertretungsberechtigten Vorständen der Vereine (§ 26 BGB) sowie Veränderungen der Postanschrift sind sofort schriftlich an die Geschäftsstelle des Schützenkreises zu melden.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Erhebungen, Auskünfte und andere für die Verbandsorganisation wichtigen Unterlagen innerhalb der gesetzten Fristen einzureichen. Des Weiteren sind sie verpflichtet, änderungen ihrer Satzung nach der Eintragung ins Vereinsregister, jede änderung des Status der Gemeinnützigkeit sowie den Beschluss über ihre Auflösung unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für die Vorlage des gültigen Freistellungsbescheides.
(5) Beschlüsse des Schützenkreises und seiner Organe sind zu befolgen. Insbesondere sind Dienst- und Meldewege durch die Mitgliedsvereine einzuhalten.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet stets darauf hinzuwirken, dass das vom Deutschen Schützenbund gesetztes Recht von ihren Untergliederungen und von ihren Mitgliedern beachtet wird.

§ 11 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Wegfall ihrer Voraussetzungen, Auflösung des Vereins, durch Ausschluss oder durch Auflösung des Schützenkreises.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Gesamtvorstands der TSB erfolgen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
a) besonders schwerer oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung des Verbandes oder gegen einen Beschluss der Organe des Verbandes
b) Nichterfüllung der Beitragspflicht oder anderer finanzieller Verpflichtungen, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit dreiwöchiger Fristsetzung und Hinweis auf die Ausschlussmöglichkeit ein Monat vergangen ist.
c) Das Mitglied die Gemeinnützigkeit verliert.
d) Den Ausschlussantrag können der Schützenkreis und der Landesverband stellen.

(4) Dem Mitglied ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.
(5) Gegen den Ausschlussbeschluss des Kreisvorstands ist eine Berufung beim erweiterten Vorstand zulässig, dessen Entscheidung endgültig ist.
(6) Mit der erstinstanzlichen Ausschlussentscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Die Beitragspflicht für das laufende Kalenderjahr wird durch das Ruhen der Mitgliedschaft nicht berührt.
(7) Mit dem Austritt bzw. dem endgültigen Ausschluss erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes, sowie Ansprüche an den KSV und dessen Vermögen. Gegenseitige Verbindlichkeiten bleiben weiter bestehen.
(8) Mit dem Austritt / Ausschluss aus dem LSB Thüringen endet die Mitgliedschaft im TSB und somit auch im KSV.

§ 12 Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich um den Schützenkreis und das deutsche Schützenwesen besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können als Gast an der Delegiertenversammlung und Beratungen des erweiterten Vorstandes teilnehmen.
(2) Kreisschützenmeister, die nach langjähriger Tätigkeit aus dem Amt scheiden, können von der Delegiertenversammlung zum Ehrenkreisschützenmeister und Ehrenmitglied ernannt werden. Sie haben die Möglichkeit beratend an der Vorstandstätigkeit teilzunehmen.

III. Organe und Ausschüsse des Schützenkreises

§ 13 Organe und Ausschüsse des Schützenkreises

(1) Organe des Schützenkreises sind:
a) Delegiertenversammlung
b) erweiterter Vorstand
c) Kreisvorstand
d) Kreisjugendvorstand

(2) Ständige Ausschüsse:
a) Sportausschuss

(3) Weitere Ausschüsse und Arbeitsgruppen können bei Bedarf durch den Vorstand berufen werden.

§ 14 Grundsätze für die Tätigkeit der Organmitglieder des Schützenkreises

(1) Jedes Amt im Schützenkreis beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neugewählten Nachfolger im Amte.

(2) Alle Organfunktionen im Schützenkreis werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
(3) Alle Organmitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Schützenkreis entstanden sind. Das Nähere dazu regelt die Finanz- und Reisekostenordnung des Schützenkreises.
(4) Die weiblichen Mitglieder der Verbandsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form.
(5) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.

§ 15 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Schützenkreises und setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes,
b) den Delegierten der Mitglieder, welche auf den Mitgliederversammlungen der Mitgliedsvereine nach dem Delegiertenschlüssel gewählt werden
c) den Ehrenmitgliedern ohne Stimmrecht
d) den Ehrenkreisschützenmeister ohne Stimmrecht

(2) Die Delegiertenversammlung ist ausschließlich zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte mit Aussprache
b) Entlastung des Kreisvorstands
c) Wahl des Kreisvorstands ( mit Ausnahme des Kreisjugendleiters)
d) Bestätigung des Kreisjugendleiters
e) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Bestätigung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr
h) Festsetzung des Betrages möglicher Umlagen/ Beiträge
i) Beschlussfassung über grundlegende Angelegenheiten des Verbandes, insbesondere über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes.
j) Die Beratung und Beschlussfassung von Anträgen.

(3) Die Delegiertenversammlung des Verbandes findet mindestens alle vier Jahre statt.
(4) Die Delegiertenversammlung wird durch den Kreisschützenmeister, im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladungsfrist beträgt 21 Tage. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Veröffentlichung der Tagesordnung.
(5) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss einberufen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angaben der Gründe fordert. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Die außerordentliche Delegiertenversammlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrages vom Kreisschützenmeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Vertreter, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt 21 Tage.
(6) Delegiertenversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden.
(7) Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Für Beschlüsse, die Satzungsänderungen beinhalten, ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten erforderlich. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.
(8) Anträge, die zur Delegiertenversammlung behandelt werden sollen, müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 10 Tage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle des Schützenkreis schriftlich eingegangen sind. Die endgültige Tagesordnung mit den gestellten Anträgen ist zu veröffentlichen.
(9) über den Verlauf der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16 Erweiterter Vorstand

(1) Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- der Kreisvorstand
- die gewählten Vereinsvorsitzenden oder ihre gewählten Vertreter
- die vom Vorstand berufenen Referenten
- stellv. Kreissportleiter
- die Beisitzer des Kreisjugendvorstands
- mit beratender Stimme der leitende Kassenprüfer
- mit beratender Stimme der Vorsitzende des Ehrenrates
- mit beratender Stimme Ehrenkreisschützenmeister

(2) Der Erweiterter Vorstand ist ausschließlich zuständig für:
a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind,
b) Beratung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan für die Jahre, in denen keine Delegiertenversammlung stattfindet.
c) die Entlastung des Vorstands in den Jahren ohne Delegiertenversammlung
d) die Beratung des Vorstands in wichtigen Angelegenheiten
e) Suspendierung von Mitgliedern des Vorstands bis zur nächsten Delegiertenversammlung, die über die Abberufung bzw. Abwahl entscheidet.

(3) Der erweiterte Vorstand muss vom Kreisschützenmeister oder bei seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mindestens einmal im Jahr ohne Delegiertenversammlung einberufen und geleitet werden. Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der Sitzung zu erfolgen. In dem Jahr, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet, muss kein erweiterter Vorstand einberufen werden.

(4) Der erweiterte Vorstand ist außerordentlich einzuberufen, wenn dies schriftlich ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes für die Einberufung verlangt.
(5) Der erweiterte Vorstand entscheidet bei Abstimmungen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(6) Anträge an den erweiterten Vorstand können von den Organen, den stimmberechtigten Mitgliedern und den Ausschüssen gestellt werden und müssen mindestens 10 Tage vor der Sitzung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.
(7) Der erweitere Vorstand benennt die Delegierten zum Thüringer Schützentag nach den Vorgaben des TSB.

§ 17 Vorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:
a) Kreisschützenmeister, (Gesamtvertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB)
b) Schatzmeister (Gesamtvertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB)
c) stellv. Kreissschützenmeister
d) Kreissportleiter
e) stellv. Kreisssportleiter
e) Schriftführer
f) Kreisjugendleiter

(2) Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:
a) Die Verabschiedung von Ordnungen mit Ausnahme der Jugendordnung.
b) Die Bestellung von beratenden Ausschüssen.
c) Alle Personalangelegenheiten.
d) Die Berufung und Abberufung der Referenten.
e) Der Vorstand führt die Geschäfte des Schützenkreises nach den Bestimmungen dieser Satzung und nach Maßgabe der von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Schützenkreis wird gerichtlich und außergerichtlich vom Kreisschützenmeistern und dem Schatzmeister gemäß § 26 BGB vertreten.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so kann sich der Vorstand per Beschluss bis zur nächsten Delegiertenversammlung selbst ergänzen.
(6) Der Schützenkreis wird im Gesamtvorstand beim TSB durch Kreisschützenmeister und Kreissportleiter oder deren gewählte Stellvertreter vertreten.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kreisschützenmeisters. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Die Sitzungen sind vertraulich und nicht öffentlich.
(8) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Kreisschützenmeister oder seinem Stellvertreter einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Der Kreisschützenmeister oder sein Stellvertreter kann zu Sitzungen Mitglieder des erweiterten Vorstandes sowie andere Personen hinzuziehen, wenn dies geboten erscheint. Diese geladenen Personen haben während der Sitzung beratende Stimme. Er muss eine außerordentliche Sitzung einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(9) Im Einzelfall kann der Kreisschützenmeister anordnen, dass die Beschlussfassungen über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgen. Für die erforderliche Mehrheit bei der Entscheidung im Umlaufverfahren gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über Beschlussfassungen des Vorstands. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussfassung legt der Kreisschützenmeister im Einzelfall fest, sie muss mindestens drei Tage ab Versand der E-Mail betragen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, ist das Umlaufverfahren gescheitert.
(10) Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen , die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fällt. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- ,Zuständigkeits- und Vertetungsregelung festlegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.
(11) Die übrigen zum Vorstand gehörenden Personen können als besondere Vertreter nach §30 BGB benannt werden. Ihre Vertretungsberechtigung ist auf ihre konkrete Funktion begrenzt und muss gemeinsam mit einem zweiten Vertretungsberechtigten ausgeübt werden.

§ 18 Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern

(1) Durch den erweiterten Vorstand können einzelne Mitglieder des Vorstands aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung befristet oder dauerhaft von ihrem Amt entbunden werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung sowie bei der Gefährdung der Verbandsinteressen vor.
(2) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (rechtliches Gehör). Für den Entbindungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
(3) Das entbundene Vorstandsmitglied ist für die restliche Amtszeit kommissarisch zu ersetzen. Die Entscheidung dazu trifft der erweiterte Vorstand per Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die änderung ist im Vereinsregister durch den Vorstand anzumelden.
(4) Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstandes kann das enthobene Vorstandsmitglied Berufung einlegen und die Entscheidung des Ehrenrates herbeiführen. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Ehrenrat einzulegen und schriftlich zu begründen. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrenrates ruhen die Rechte und Pflichten des enthobenen Vorstandsmitgliedes.

§ 19 Der Sportausschuss

(1) Der Sportausschuss besteht aus dem:
a) Kreissportleiter (Vorsitzender des Ausschusses) b) stellv. Kreissportleiter
c) Sportleiter der Mitgliedsvereine
d) berufene Referenten des Schützenkreises
e) Kreisjugendleiter

(2) Der Sportausschuss ist verantwortlich für die sportlichen Belange des Schützenkreises.
(3) Der Sportausschuss ist in Fragen der Beschwerdeführung zuständig für die Klärung von Streitfragen im sportlichen Bereich. Betrifft eine Beschwerde unmittelbar die Arbeit des Sportausschusses, so ist der Ehrenrat zuständig.
(4) Der Sportausschuss hat ein Vorschlagsrecht in Personalfragen im Sportbereich und schlägt dem Vorstand die Referenten zur Berufung, bzw. Abberufung vor.
(5) Der Sportausschuss ist verantwortlich für die sportorganisatorischen Vorbereitungen und die Durchführung von Pokalwettkämpfen und Meisterschaften auf Kreisebene.
(6) Der Sportausschuss nimmt Einfluss auf die Entwicklung des Breiten- und Behindertensportes sowie des Nachwuchs- und Spitzensportes.
(8) Der Sportausschuss ist zuständig für die Organisation der Aus- und Weiterbildung der Trainer, übungsleiter, Kampfrichter und Schießsportleiter durch den TSB.
(9) Der Sportausschuss berät sich mindestens einmal im Jahr mit den Vereinssportleitern.

§ 20 Kassenprüfer

(1) Durch die Delegiertenversammlung werden Buch- und Kassenprüfer, sowie ein Nachfolgekandidat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie haben die Aufgabe, die Jahresabrechnung des Schützenkreises zu prüfen sowie dem erweiterten Vorstand bzw. der Delegiertenversammlung zu berichten. Sie haben das Recht, während des Geschäftsjahres Prüfungen der Kasse, Bücher, und Belege vorzunehmen.
(2) Die Kassenprüfungen sind jährlich durchzuführen.

IV. Kreisjugend

§ 21 Eigenständigkeit der Kreisjugend

(1) Die Gothaer Schützenjugend ist die Jugendvereinigung des Schützenkreises. Ihr gehören alle Mitglieder der Vereine bis 26 Jahre an.
(2) Im Rahmen einer Jugendordnung und unter Beachtung der Satzung, der Ordnungen und Richtlinien des KSV und des TSB arbeitet und beschließt der Jugendvorstand in eigener Verantwortung.
(3) Die Kreisjugend wählt ihren Kreisjugendleiter, der nach Bestätigung durch die Delegiertenkonferenz, sie im Vorstand vertritt und bis zu zwei Beisitzer.

V. Verbandsleben und sonstige Einrichtungen des Verbandes

§ 22 Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus dem Ehrenratsvorsitzenden und zwei Beisitzern, die für vier Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt werden.
(2) Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten, die Gegenstand der Rechtsordnung sind. Für eventuelle Streitigkeiten im Sportbereich ist der Sportausschuss des Schützenkreises 1. Instanz bzw. die Gerichtsbarkeit des Deutschen Schützenbundes maßgebend.
(3) Jedes Mitglied und jedes Organ des Schützenkreises ist berechtigt, im Falle der Zuständigkeit den Ehrenrat anzurufen.
(4) Der Ehrenrat arbeitet nach der Rechtsordnung des TSB. Die Rechtsordnung des TSB regelt das Verfahren vor dem Ehrenrat.
(5) Der Ehrenrat ist berechtigt, folgende Sanktionen auszusprechen:
1. Ermahnung
2. Verweis
3. Aberkennung von Auszeichnungen
4. eine Geldbuße bis 500,00 €
5. Anrufung des Verbandsgerichts des TSB
6. Ausschluss aus dem TSB

(6) Die Entscheidung des Ehrenrates ist im Schützenkreis endgültig. Der Weg zu den staatlichen Gerichten bleibt unbenommen. Die staatliche Gerichtsbarkeit kann jedoch nur angerufen werden, wenn zuvor das Verfahren vor dem Verbandsgericht abgeschlossen wurde.

§ 23 Ordnungen

(1) Der Schützenkreis gibt sich zur Regelung interner Abläufe des Verbandslebens Ordnungen.
(2) Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Für den Erlass, die änderung und Aufhebung einer Ordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wurde.
(4) Ordnungen können bei Bedarf unter anderem für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
a) Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan der Organe des Schützenkreises
b) Aus- und Fortbildungsordnung
c) Finanz- und Reisekostenordnung
d) Wahlordnung
e) Jugendordnung
f) Rechtsordnung des Schützenkreises

(5) Ordnungen müssen den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für änderungen und Aufhebungen.

§ 24 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des TSB werden unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitgliedsvereine und deren Einzelmitglieder im Schützenkreis gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf :
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Dem Vorstand steht das Recht zu die Datensätze des TSB zu benutzen, ihm ist untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der Mitglieder der vorgenannten Gremien weiter.

VI. Auflösung des Schützenkreises und Schlussbestimmungen

§ 25 Auflösung des Schützenkreises

(1) Die Auflösung des Schützenkreises kann nur durch Beschluss der Delegiertenversammlung erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist mit schriftlicher Begründung einzureichen. Der Vorstand setzt ihn erst nach Behandlung im erweiterten Vorstand und entsprechender Beschlussfassung mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten auf die Tagesordnung der nächsten Delegiertenversammlung. (2) Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von ¾ aller Stimmberechtigten der Delegiertenversammlung erforderlich. (3) Im Falle der Auflösung des Schützenkreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist sein zu diesem Zeitpunkt nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten vorhandenes Vermögen durch den TSB im Sinne der Satzung gemeinnützig zur Förderung des Sports im Landkreis Gotha zu verwenden. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

§ 27 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Schützenkreis, seinen Organen und seinen Mitgliedern ist Gotha.

§ 28 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde zuletzt durch Beschlussfassung der Delegiertenversammlung vom 14.02.2009 geändert und setzt mit ihrer rechtskräftigen Eintragung ins Vereinsregister alle vorhergehenden Fassungen außer Kraft.