Formulare vom Landesverband zur Überlassung

Überlassungsvertrag - Leihvertrag

Zur Frage der zeitweiligen Überlassung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen sei gesagt,dass einem Schützen nur eine Waffe überlassen werden darf,wenn er eine der zu überlassenden Waffe entsprechende Waffenbesitzkarte hat. Eine mehrschüssige Kurzwaffe darf der Erlaubnisinhaber nur an einen Inhaber einer "Grünen WBK" (§14/2 WaffG) überlassen.


Überlassungsvertrag - Transportvertrag -1-

Nach § 12 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe b können Waffen von Sorgeberechtigten (TLVwA - auch Betreuer),die selbst nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre Schutzbefohlenen (minderjährige Personen in der Ausbildung zum Sportschützen) als Mitglieder im Auftrag des schießsportlichen Vereins Schusswaffen transportieren,wenn diese ausschließlich nach den Vorgaben des Erlaubnisinhabers unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen,verbracht werden.


Überlassungsvertrag - Transportvertrag -2-

Transport von Waffen durch berechtigte Personen ( Inhaber einer waffenrechtlichen Genehmigung nach § 14 WaffG). Ähnlich dem Leihvertrag,aber unabhängig von der Art der WBK.


Überlassungsvertrag - Verwahrungsvertrag

Im Unterschied zum bisherigen Vertrag über die zeitweilige Überlassung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen,der auf 1 Monat (nicht mehr die Umschreibung 30 Tage verwenden) befristet war, ist hier eine Verwahrung über die Monatsfrist (Sichere Aufbewahrung bei Urlaub / Krankheit / Auslandsaufenthalt ) hinaus möglich. Das Ende der Verwahrzeit muss allerdings von vornherein festgelegt oder zumindest absehbar sein.Die Unterbringungssituation muss den gesetzlichen Verwahrvorschriften entsprechen. Eine Nutzung der Schußwaffe/n ist eindeutig ausgeschlossen.

Überlassungsvertrag - dauerhafte Überlassung (Erwerb)


Alle aktuellen Formulare findet Ihr auf der Landesverbandsseite unter der Rubrik "DOWNLOAD"