Hier gibt es die NEWS vom KSV "Sterzinkreis" Gotha e.V.

Bedürfnisanträge

  1. mit dem 01.01.2017 gelten neue Vordrucke für die Bedürfnisbestätigung Auf Wunsch der Gst als Resultat der vielen Nachfragen bei der Bearbeitung der Anträge wurde die Möglichkeit der telefonischen und / oder elektronischen Kontaktaufnahme zwecks Rücksprachen in die Vordrucke mit aufgenommen.
  2. mit dem 01.01.2017 gilt eine neue Gebührenordnung des Thüringer Schützenbundes Die Gebühr für die Bearbeitung der Bedürfnisanträge nach § 14 / 2 / 4 WaffG beträgt jetzt 25 . - EUR. Der entsprechende Antrag wurde durch die Gst gestellt und mit dem ständig steigenden Aufwand durch eine hohe Reklamationsquote begründet.

In Verbindung mit Bedürfnisbescheinigungen ist aufgefallen, dass in unserem Kreis Schießbücher geführt werden, in denen man nicht die eingesetzte Waffenart (Kurzwaffen/Langwaffen) entnehmen kann. Die Nachweise sollten aber jeweils für die Waffenart möglich sein, für die ein Bedürfnis geltend gemacht wird.

Des weiteren sollten die Vereinsvorsitzenden über ihre Verantwortung bei der Bestätigung der "regelmäßigen Sportausübung" mit erlaubnispflichtigen Schußwaffen (also keinen Luftdruckwaffen) hingewiesen werden.

Der Landesverband kontrolliert in Zusammenhang mit Bedürfnisanträgen die Kopien der Schießbücher und hier fallen "Großzügigkeiten" von Vereinsvorsitzenden auf.

Bedürfnisüberprüfungen

Mit der erstmaligen Antragstellung auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis hat der anerkannte Bundesverband, in unserem Fall der DSB / TSB ein sportliches Bedürfnis entsprechend der staatlich anerkannten Sportordnung bestätigt. Gemäß WaffG wird das Fortbestehen des Bedürfnisses drei Jahre nach Ersterteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis durch die Behörde geprüft. Dazu werden von dem Erlaubnisinhaber entsprechende Nachweise seiner sportlichen Aktivitäten gefordert. Die sogenannten fortgesetzten Bedürfnisüberprüfungen nach diesem Zeitraum regelt die Waffenverwaltungsvorschrift (WaffVwV):

Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 WaffG wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt lt. WaffVwV anlassbezogen, d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürfnis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate. Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten Verband als Mitglied gemeldet ist…… Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen, die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3 WaffG. Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine konkrete Mindestzahl festzulegen. Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport wie im Übrigen in jeder Sportart zeitlichen Schwankungen hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spitzensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um breitensportliches Schießen. Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war, den Schießsport auszuüben (z. B. bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder familiären Gründen).

Quellen: WaffG vom 11.10.2002 idF vom 31.08.2015 und WaffVwV vom 05.03. 2012

Im Fall einer fortgesetzten Bedürfnisüberprüfung nach mehr als drei Jahren ist also die Behörde lt. WaffVwV verpflichtet, dem Erlaubnisinhaber einen konkreten Grund für diese Überprüfung zu nennen. Verdachtsunabhängige Überprüfungen, z.B. auf Grund eines bestimmten Alters des WBK-Inhabers, sind nicht zulässig. Das Weiterbestehen der Mitgliedschaft ist durch den aktuellen Schützenpass bzw. eine Bescheinigung des Landesverbandes belegbar. In diesem Zusammenhang möchte des TSB die Vereinsvorsitzenden nochmals auf die gesetzliche Verpflichtung hinweisen, ausgetretene Mitglieder (Inhaber waffenrechtlicher Genehmigungen soweit bekannt) umgehend der zuständigen Unteren Waffenbehörde zu melden.

Hans Gülland VPr.-Recht


 

Beachte - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

14.2.1 § 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1).
Es wird um Beachtung beim Ausfüllen von Schießbüchern und Bedürnisanträgen gebeten.

Wichtige Urteile für Sportschützen

Alkohol und Schießen

Aufbewahrung

11.05.2015 DSB-Info Spreg-G


Schießstandsachverständige

15-05-11 Recht 1 DSZ - SSV


Information für alle Schwarzpulver-/Böllerschützen und Wiederlader

Ab 1. Januar ist für die gesamte Problematik Schwarzpuler /Böllerpulver / Nitropulver und die entsprechenden Genehmigungen bzw. Lehrgangstätigkeiten nur noch das Landesamt für Verbraucherschutz in Erfurt zuständig:

Kontakt:

Landesamt für Verbraucherschutz
Regionalinspektion Mittelthüringen Erfurt
Linderbacher Weg 30
99099 Erfurt

Herr Achim Keller
Tel. 0361 3788350
Mail : achim.keller@tlv.thueringen.de


Hier die Präsentation und das Infoblatt des Beschussamtes ULM:

Infoblatt

Präsentation